EvhK
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Statuten

Name und Sitz

Art. 1:

Unter dem Namen „Elternvereinigung für das herzkranke Kind“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 66 ff. ZGB.

Art. 2:

Sein Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Sekretärs, bzw. der jeweiligen Sekretärin.


Zweck

Art. 3:

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Betreuung und Beratung von Eltern mit herzkranken Kindern sowie die Förderung der Betreuung und Behandlung von herzkranken Kindern. Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Betreuung von Eltern und Angehörigen im Zusammenhang mit Spitalaufenthalten ihrer Kinder
  2. Information, Beratung und Aufklärung durch Erfahrungsaustausch unter Eltern und Betroffenen
  3. Organisation von Vorträgen und Zusammenkünften
  4. Entlastung von Eltern
  5. Förderung der sozialen Kontakte betroffener Kinder untereinander
  6. Förderung des Interesses und der aktiven Mitarbeit von Kliniken und praktizierenden Ärzten
  7. Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenschwestern, Sozialarbeitern und Psychologen, Kliniken, Praxen und anderen Institutionen
  8. Anregung und Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der ärztlichen Behandlung
  9. Kontakte mit anderen Elternorganisationen im In- und Ausland

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Mitgliedschaft

Art. 4:

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen sowie Familien offen.

 

Der Verein unterscheidet zwischen Mitgliedern und Gönnern.

 

Mitglieder bezahlen den normalen Jahresbeitrag und können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Gönner bezahlen einen Betrag von mindestens einem normalen Jahresbeitrag und erhalten das „Herzblatt“.

 

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Bezahlung des Jahresbeitrages zu erlassen.

 

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

Art. 5:

Mitglied oder Gönner kann werden, wer seinen Beitritt erklärt und mindestens den Jahresbeitrag entrichtet.

Art. 6:

Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche oder telefonische Austrittserklärung oder durch Ausschluss; jeweils auf Ende des Vereinsjahres.

Art. 7:

Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen  Mitglied steht das Recht zu, an die Mitgliederversammlung zu rekurrieren.


Organe

Art. 8:

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle
  • das Sekretariat

Art. 9:

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich im ersten Kalenderhalbjahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens vier Wochen vor dem Termin. Sie ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere

  • die Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl der Kontrollstelle
  • die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • die Festsetzung der Jahresrechnung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder auf Antrag einer Kontaktgruppe einberufen werden.

 

In der Mitgliederversammlung entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen.

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Juristischen Personen und Familien steht je eine Stimme zu.

Art. 10:

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Dabei sollen neben den Eltern auch Fachkräfte wie Kinderkardiologen, Krankenschwestern, Sozialarbeiter etc. im Vorstand Einsitz nehmen. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss aus betroffenen Eltern bestehen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

 

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in sein Amt gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand bestimmt, wer für den Verein zeichnungsberechtigt ist.
 

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 11:

Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Mitgliedern und einem Suppleanten zusammen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für die Dauer von einem Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des Vorstandes und legt der Mitgliederversammlung darüber Bericht ab.

Art. 12:

Die Mitglieder bilden Kontaktgruppen, die als unselbständige Sektionen des Vereins ohne juristische Persönlichkeit organisiert sind.

 

Die Kontaktgruppen ernennen eine für den Kontakt zum Verein verantwortliche Person (sog. KontaktgruppenleiterIn). Im übrigen sind die Kontaktgruppen in der Ausgestaltung ihrer Organisation frei.

 

Die Kontaktgruppen erstatten dem Vorstand des Vereins einen jährlichen Bericht über die Aktivitäten im Laufe des verflossenen Jahres.

 

Neu gebildete Kontaktgruppen melden sich beim Vereinsvorstand an. Über die Zulassung neuer Kontaktgruppen entscheidet der Vereinsvorstand.


Finanzen

Art. 13:

Der Verein beschafft sich die für seine Tätigkeit nötigen Mittel durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen, durch Spenden und Zuwendungen sowie durch besondere Aktionen. Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins, einschliesslich der durch die Kontaktgruppen begründeten, haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.

Art. 14:

Im übrigen ist die Finanzordnung in einem separaten Reglement enthalten, welches vom Vorstand erlassen und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.


Statutenrevision

Art. 15:

Die Revision der Statuten kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden; sie obliegt der Mitgliederversammlung. Statutenänderungen verlangen das qualifizierte Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.


Auflösung

Art. 16:

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit dem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird sein allfälliges Vermögen an eine zweckverwandte Institution überwiesen. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.



Hinweis:

Die Statuten sind als PDF-Datei auch unter Downloads verfügbar.